Mitglieder des Vereinsvorstandes sind:
§ 1 Name, Sitz, Selbstverständnis
- Der Verein führt den Namen BARRIEREFREI LEBEN e.V. - "Verein für Hilfsmittelberatung, Wohnraumanpassung und barrierefreie Bauberatung". Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter Vereinsnummer 69 VR 11488 eingetragen.
- Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, nämlich der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der selbstlosen Unterstützung von Personen, die infolge ihrer Behinderung auf die Hilfe Anderer angewiesen sind.
Der Verein erreicht seinen Zweck durch:
- Beratung, Unterstützung und Unterrichtung der Betroffenen zu Nutzung und Einsatz von technischen Hilfen sowie hilfsmittelspezifischen und bautechnischen Dienstleistungen für behinderte und ältere Menschen; sowie der Beratung bei der Anschaffung solcher Hilfsmittel und Dienstleistungen.
- Beratung, Unterstützung und Unterrichtung älterer und behinderter Menschen zur Nutzung der neuen Multimediatechniken um die Ausgrenzung der Betroffenen zu verhindern und persönliche Nutzung zu ermöglichen.
- Betrieb eines oder mehrerer Beratungs- und Informationszentren.
- Unterrichtung der Betroffenen und der Öffentlichkeit durch Informationsschriften, Veranstaltungen und Schulungsangebote.
- Technische Dokumentation von auf dem Markt befindlichen technischen Hilfsmitteln und Dienstleistungen für ältere und behinderte Menschen sowie von Erfahrungsberichten.
- Durchführung von oder Mitarbeit an Modellprojekten auf regionaler, nationaler und transnationaler Ebene.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere durch Förderung der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmen und Einrichtungen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die überwiegend im Bereich der Behinderten- und Altenarbeit tätig sind.
- Fördernde Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind.
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Fördernde Mitglieder werden in die Mitgliedsliste aufgenommen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme als ordentliches Mitglied kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.
- Die Mitgliederversammlung kann ein ordentliches Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn das ordentliche Mitglied nach Auffassung der Mitgliederversammlung:
a) die Interessen des Vereins gröblich verletzt,
b) die Voraussetzungen des § 4 (2) nicht mehr erfüllt.
§ 6 Mittel des Vereins
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Zuschüsse öffentlicher Stellen,
- sonstige Einnahmen
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist von einem Vorstandsmitglied mindestens einmal im Jahr einzuberufen, im übrigen bei Bedarf. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von einem Vorstandsmitglied oder mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
- Die Beratungsergebnisse, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und von einem Vorstandsmitglied und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Es sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnise angegeben werden.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren, b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von drei Jahren, falls kein Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater eingesetzt ist, c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Prüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr und d) die Entlastung des Vorstandes.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.Eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist notwendig für Beschlüsse über: a) eine Änderung der Satzung, b) den Ausschluß von Mitgliedern, c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,d) die Änderung des Zwecks des Vereins e) die Auflösung des Vereins.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 10 Geschäftsführer
(Besonderer Vertreter nach § 30 BGB)
Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/r führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes bzw. einer Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten. Vorstandsmitglieder können nicht Angestellte des Vereins werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Leben mit Behinderung Hamburg, Elternverein e.V., Hamburg oder deren Rechtsnachfolger mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden: